Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Berlin

Beratung und Vertretung im Verkehrsrecht

Hatten Sie einen Verkehrsunfall oder wird Ihnen ein Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Alkoholfahrt vorgeworfen? Droht Ihnen ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine MPU (medizinisch psychologische Untersuchung)? Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berate und vertrete ich Sie bei sämtlichen verkehrsrechtlichen Fragen in und außerhalb von Berlin.

Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehen insbesondere folgende Fragen im Vordergrund:

  • Welche Ansprüche habe ich nach einem Verkehrsunfall?
  • Wer hat die Schuld an dem Unfall?
  • Wie viel Schmerzensgeld steht mir zu?

Diese und andere Fragen beantworte ich Ihnen gern.

Wird Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat vorgeworfen, berate und verteidige ich Sie, um einen Bußgeldbescheid oder eine Bestrafung durch die Behörde zu vermeiden.

Tipp vom Rechtsanwalt: Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei oder anderen Ordnungsbehörden. Sie sind nicht zu einer Aussage verpflichtet. Beraten Sie sich vorab mit einem Rechtsexperten.

Rechtsanwalt
Stefan Hölz

Fachanwalt für Arbeitsrecht und
Fachanwalt für Verkehrssrecht

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berate und vertrete ich Sie in folgenden Angelegenheiten:

  • Unfall- und Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall
  • Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall
  • Verteidigung in Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen
  • Beratung und Unterstützung bei drohender Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Beratung und Unterstützung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
  • Beratung und Unterstützung zur Abwehr eines Fahrverbots
  • Hilfe bei Fahrzeug-Kaufverträgen (z.B. Fahrzeugmängel, Gewährleistung oder Anfechtung des Kaufvertrages)

Kosten für einen Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin

Viele scheuen den Rat oder die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auch aus Angst vor den Kosten. Hierzu ist folgendes zu sagen:

Bei einem unverschuldeten Unfall muss der Versicherer die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erstatten. Wenn Sie an einem Verkehrsunfall ein Mitverschulden treffen kann, entstehen auch keine Kosten, da ich als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht nur die Ansprüche gegen die Versicherung geltend mache, die durchsetzbar sind und die Versicherung auch in diesem Fall dann die Kosten des Rechtsanwalts erstatten muss. Nur wenn sich in der anwaltlichen Beratung herausstellen sollte, dass Sie möglicherweise die alleinige Schuld an der Verursachung des Unfalls trifft und Sie daraufhin keine weiteren Schritte gegen die Versicherung unternehmen wollen, fällt eine Beratungspauschale zwischen 80-120 € (zzgl. Mehrwertsteuer) für Sie an.

Beachten Sie: Die Polizei benennt am Unfallort gern sofort den – nach Ansicht der Polizei – Schuldigen am Unfall. Diese Aussagen haben jedoch rechtlich keine Bedeutung. Die Polizei am Unfallort kann und darf keine Entscheidung darüber treffen, wer einen Unfall verschuldet hat, geschweige denn, wer für die Schäden haftet.

Beauftragung eines eigenen Sachverständigen

Lassen Sie sich nicht von der Versicherung dazu drängen, Ihren PKW von einem von der Versicherung beauftragten Sachverständigen begutachten zu lassen. Auch hier gilt: Die Versicherung vertritt Ihren Unfallgegner. Sie ist folglich daran interessiert, möglichst wenig Schadensersatz an Sie zu zahlen. Mit dem Sachverständigengutachten werden die Weichen für die weitere Regulierung gestellt. Der Gutachter legt den so genannten Wiederbeschaffungswert (Zeitwert vor dem Unfall), den Restwert (Wert nach dem Unfall) und die Wertminderung fest. Es liegt auf der Hand, dass der von der Versicherung beauftragte Gutachter häufiger zu für Sie ungünstigeren Ergebnissen kommt, als ein von Ihnen beauftragter Sachverständiger.

Es ist nicht leicht, einen guten Sachverständigen zu finden. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt Verkehrsrecht kann ich Ihnen besonders in Berlin gute Sachverständige empfehlen.

Irrtümer im Verkehrsrecht

Das ist falsch. Tatsächlich muss zunächst der Auffahrende seine Unschuld beweisen. Denn grundsätzlich wird vermutet, dass der Auffahrende einen zu geringen Sicherheitsabstand hatte oder zu schnell gefahren ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch vielfältige Ausnahmen. Je nach Verhalten des Vorausfahrenden trifft diesen eine Teil- oder gar die Alleinschuld – etwa bei einer unerwarteten Vollbremsung ohne zwingenden Grund, oder bei einem plötzlichen Spurwechsel.

In der Regel ist dies richtig, es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen der Führerschein nicht eingezogen werden darf. Nähert sich zum Beispiel ein Fahrer einer Ampel, darf er sich auf eine ausreichend lange Gelbphase verlassen. Diese muss bei der innerorts üblichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h drei Sekunden, bei 60 km/h bzw. 70 km/h jeweils vier bzw. fünf Sekunden betragen. Die Gelblichtphase soll also so bemessen sein, dass auch im ungünstigsten Fall der Fahrer mit einer normalen Bremsung, noch vor dem Rotlicht anhalten kann. Eine zu kurz bemessene Gelbphase muss sich daher zu Gunsten des betroffenen Fahrers auswirken.

Die Straßenverkehrsordnung sieht ausdrücklich vor, dass das Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften durch Schall- und Leuchtzeichen angezeigt wird. Man darf also sogar hupen. Autofahrer müssen außerhalb geschlossener Ortschaften den Vorausfahrenden per Lichthupe auf ein bevorstehendes Überholmanöver aufmerksam machen. Verboten ist es jedoch, durch die Lichthupe jemanden zu belästigen oder zu blenden. Ebenso verboten ist das Warnen entgegenkommender Fahrzeuge vor einer Radarkontrolle.

Das ist falsch. Grundsätzlich genügt ein Zettel mit Personalien nicht. Nach einem Unfall muss der Verursacher laut Strafgesetzbuch eine „angemessene Zeit“ am Unfallort bleiben. Die Dauer dieser Wartezeit hängt vom Ausmaß des Unfalls, der Größe des Schadens und dem Unfallort sowie der Tages- bzw. Nachtzeit ab. Taucht der Halter des Fahrzeugs trotz angemessener Wartezeit nicht auf, muss man den Unfall anzeigen und die Polizei rufen. Sonst macht man sich wegen Fahrerflucht strafbar. Wenn man den Halter des beschädigten Fahrzeugs kennt, kann man diesem natürlich auch direkt Bescheid sagen.

Eigentlich ist das Telefonieren auch im Stau und an roten Ampeln untersagt. Allerdings sprachen deutsche Richter schon Verkehrssünder frei, die an einer roten Ampel telefonierten, aber den Motor dabei ausgeschaltet hatten. Dagegen ist es der Rechtsprechung nach nicht erlaubt, für ein wichtiges Telefonat auf dem Seitenstreifen einer Autobahn anzuhalten, selbst wenn der Motor dabei nicht läuft.

Dies ist ein Irrtum. Zur Vernehmung muss ein Beschuldigter weder erscheinen noch eine Aussage machen. Niemand ist verpflichtet, sich womöglich selbst zu belasten. Besser ist es, sich zunächst von einem Anwalt fachlich beraten zu lassen.

Das ist falsch. Sie haben selbstverständlich die freie Anwaltswahl. Die Rechtsschutzversicherung darf lediglich Empfehlungen geben, denen Sie nicht verpflichtet sind zu folgen.

Das ist falsch. Ein Parkplatz darf weder durch Beifahrer, noch durch Gegenstände blockiert werden. Wer den Platz etwa für den Umzug benötigt, muss die Platzsperrung bei der Gemeinde beantragen. Einzelne Gerichte haben Fußgänger, die ein Kraftfahrzeug am Einfahren in eine Parklücke hindern wollten, wegen Nötigung bestraft. Allerdings kann sich ein Fahrer, der sich den Zugang dennoch erzwingt, gleichfalls der Nötigung strafbar machen.

Das ist nicht korrekt. Die relative Fahruntüchtigkeit und somit die mögliche Strafbarkeit nach § 316 StGB, beginnt bereits bei 0,3 Promille. Bei einer BAK (Blutalkoholkonzentration) zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille müssen jedoch äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen. Als äußere Anzeichen einer Fahruntüchtigkeit kommen alkoholbedingte persönliche Ausfallerscheinungen (schwankender Gang, verwaschene Sprache, auffälliges Verhalten im Rahmen der Blutentnahme) oder Fahrfehler in Betracht. Diese beruhen typischerweise auf Alkohol. Solche typischen alkoholbedingten Fahrfehler sind z.B.:

  • Abkommen von der Fahrbahn
  • Geradeausfahrt in einer Kurve trotz guter Licht- und Straßenverhältnisse
  • Auffahren auf geparkte Fahrzeuge
  • Einschlafen beim Geradeausfahren

Am sichersten ist es auf jeden Fall, das Auto stehen zu lassen, nachdem man Alkohol getrunken hat.

Das stimmt nicht. Es reicht aus, Angaben zur Person zu machen. Zur Sache bzw. dem Vorwurf darf und sollte man schweigen. Bemerkungen, die einmal in der Akte sind, bekommt man hier auch mit einem Anwalt nicht mehr heraus.

Das ist ein Irrtum. Sind in beide Richtungen mehrere Fahrstreifen befahrbar und durch Leitplanken getrennt, gilt grundsätzlich kein Tempolimit, sondern nur die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Das gilt natürlich nur, wenn Temposchilder nicht etwas anderes anordnen.

Das ist falsch. Die Fahrzeuge sollen sich nach dem Gesetz „unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug“ einordnen.